Das Etikett eines Nahrungsergänzungsmittels lesen
Stand: September 2026
Die Vorderseite der Packung ist Werbung. Die Rückseite ist ein Dokument. Dieser eine Satz erspart bei Nahrungsergänzungsmitteln die meisten Enttäuschungen — man sollte nur wissen, wonach man hinten sucht und was die einzelnen Angaben bedeuten.
Die Zutatenliste ist nach Gewicht geordnet
Zutaten werden in absteigender Reihenfolge ihres Anteils bei der Herstellung genannt. So verlangt es die Verordnung 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel. An erster Stelle steht meist Wasser oder ein Trägerstoff, und was die Vorderseite bewirbt, kann durchaus am Ende stehen.
Eine Ausnahme lohnt sich zu merken: Zutaten mit einem Anteil unter zwei Prozent dürfen am Ende der Liste in beliebiger Reihenfolge stehen. Die letzten Positionen sind also nicht zwingend absteigend sortiert.
E-Nummern sind keine Warnung, tragen aber manchmal eine Pflicht
Eine E-Nummer bedeutet zunächst nur, dass ein Stoff bewertet und in der EU zugelassen wurde. Geregelt ist das in der Verordnung 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Die Nummer allein sagt nichts darüber, ob ein Zusatzstoff natürlich ist — Ascorbinsäure, also Vitamin C, trägt die Nummer E300.
Sechs Farbstoffe haben allerdings einen besonderen Status. Tartrazin (E102), Chinolingelb (E104), Gelborange S (E110), Azorubin (E122), Cochenillerot A (E124) und Allurarot AC (E129) verlangen auf dem Etikett den Hinweis, das Erzeugnis könne die Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen. Diese Pflicht steht in Anhang V derselben Verordnung und gilt für jedes Lebensmittel mit diesen Farbstoffen.
Fehlt der Hinweis, obwohl einer der sechs in der Liste steht, ist das ein konkreter Mangel, den man in dreißig Sekunden prüfen kann: Nummer in der Liste suchen, Satz auf dem Etikett suchen.
Was ein Hersteller versprechen darf
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben regelt die Verordnung 1924/2006. Der Grundsatz ist einfach: Erlaubt ist nur, was wissenschaftlich bewertet wurde und im EU-Register steht. Alles andere darf nicht verwendet werden — auch dann nicht, wenn es vorsichtig klingt.
- Ein Nahrungsergänzungsmittel heilt nie. Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zuzuschreiben, ist ausdrücklich verboten. „Gegen Parasiten“, „für die Leber“, „gegen Bluthochdruck“ sind keine zulässigen Beschreibungen.
- „Detox“ ist nicht zugelassen. Angaben zur Entgiftung des Körpers stehen nicht im Register der zugelassenen Angaben.
- „Probiotikum“ gilt vielerorts als gesundheitsbezogene Angabe — das Wort allein, ohne weitere Beschreibung — und seine Verwendung auf dem Etikett wird in mehreren Mitgliedstaaten beanstandet.
- Angaben zu Pflanzen sind ausgesetzt. Für viele pflanzliche Rohstoffe ist die Bewertung nicht abgeschlossen; sie stehen im Status „on hold“. Deshalb klingen Kräuterbeschreibungen in Herstellerunterlagen so vorsichtig und so allgemein.
Wie viel davon — die Frage, die entscheidet
Eine Zutatenliste ohne Mengen sagt fast nichts. Zwei Etiketten können denselben Rohstoff nennen und sich in der Dosis um das Zehnfache unterscheiden. Bei Pflanzenauszügen suchen Sie nach zwei Zahlen:
- Der Gehalt je Tagesportion, angegeben in Milligramm oder Millilitern.
- Das Auszugsverhältnis, geschrieben als 1:10 oder 10:1. 1:10 bedeutet, dass aus zehn Teilen Rohstoff ein Teil Auszug entsteht — ein verdünnter Auszug. 10:1 steht für ein Konzentrat.
Nennt ein Hersteller nur eine Pflanzenliste ohne eine einzige Zahl, lässt sich das Präparat mit nichts vergleichen — weder mit dem Wettbewerb noch mit den Dosierungen der Monografien.
Der Verantwortliche, also die Adresse für Beanstandungen
Auf jeder Packung müssen Name und Anschrift des für die Lebensmittelinformation Verantwortlichen stehen. Dieses Unternehmen haftet für das Produkt, und an es richtet sich eine Beanstandung. Den Namen lohnt sich im Handelsregister nachzuschlagen — bei einem Sitz in Polen kostenlos in der Registersuche des dortigen Justizministeriums.
Das dauert eine Minute und beantwortet Fragen, die keine Rezension klärt: ob das Unternehmen existiert, seit wann, ob es in Liquidation ist und ob die Anschrift vom Etikett mit der im Register übereinstimmt. Auch die auf der Packung genannte Internetadresse ist einen Klick wert — sie ist mitunter längst abgelaufen.
Vier Dinge, die Sie am Regal prüfen
- Jedes Versprechen von der Vorderseite in der Liste auf der Rückseite suchen.
- Prüfen, ob bei einem der sechs Farbstoffe der vorgeschriebene Hinweis steht.
- Nach Zahlen suchen: Milligramm je Portion und Auszugsverhältnis.
- Die Tagesportion lesen und den Inhalt durch sie teilen — dann wissen Sie, wie lange die Packung wirklich reicht.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel — EUR-Lex, CELEX 32011R1169
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, Anhang V — EUR-Lex, CELEX 32008R1333
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben — EUR-Lex, CELEX 32006R1924
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel — EUR-Lex, CELEX 32002L0046
- EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben — Europäische Kommission
Dieser Text beschreibt allgemeine Regeln der Lebensmittelkennzeichnung und ist weder eine Rechts- noch eine medizinische Beratung.